Rechtliches & Konformität · Deutschland
Jede Zeile zeigt, was die Vorschrift verlangt (mit Paragraf), was in RoxPos bereitsteht und was bei Ihnen bleibt. Noch nicht Fertiges ist als „in Vorbereitung“ markiert.
In Deutschland müssen Kassenaufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt sein (§ 146a AO, KassenSichV). Die TSE-Anbindung von RoxPos wird entwickelt; bis sie fertig ist, bieten wir RoxPos in Deutschland nicht als KassenSichV-konforme Kasse an.
| Was die Vorschrift sagt | In RoxPos |
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| Jeder Geschäftsvorfall wird einzeln, vollständig und zeitgerecht aufgezeichnet; das System ist durch eine BSI-zertifizierte TSE (Sicherheitsmodul, Speichermedium, einheitliche digitale Schnittstelle) geschützt. (§ 146a Abs. 1 AO) | In Vorbereitung Die Anbindung an einen Cloud-TSE-Anbieter wird entwickelt. |
| Zu jedem Vorgang wird zeitnah ein Beleg ausgegeben (Belegausgabepflicht), auf Papier oder mit Zustimmung elektronisch. (§ 146a Abs. 2 AO, § 6 KassenSichV) | In Vorbereitung Die Pflichtangaben auf dem Beleg (Beginn/Ende, Transaktionsnummer, Seriennummern von Kasse und TSE, Signaturzähler, Prüfwert) kommen mit der TSE-Anbindung. |
| Kassen und TSE sind dem Finanzamt binnen eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme elektronisch zu melden (ELSTER). (§ 146a Abs. 4 AO) | Ihre Aufgabe Die Meldung ist Pflicht des Betriebs; RoxPos zeigt die nötigen Kassen-/TSE-Daten zusammen mit der TSE-Anbindung an. |
| Bei der Kassen-Nachschau (§ 146b AO) und der Außenprüfung sind die Daten im Standardformat DSFinV-K bereitzustellen. | In Vorbereitung |
Wer die TSE nicht oder nicht richtig verwendet oder nicht schützt, riskiert eine Geldbuße bis zu 25.000 € (§ 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5, Abs. 6 AO); Pflichten wie Belegausgabe und Kassenmeldung werden gesondert mit Zwangsmitteln (§§ 328 ff. AO) durchgesetzt. Wir aktualisieren diese Seite, sobald die TSE-Unterstützung fertig ist — bis dahin nutzen Sie bitte Ihre bisherige Kasse mit zertifizierter TSE weiter.
Quellen: § 146a AO · § 6 KassenSichV · § 379 AO
In der EU verlangt die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 die Angabe der 14 Allergene aus Anhang II auch bei loser Ware (Art. 9 und 44); die Form regeln die Mitgliedstaaten (in Deutschland die LMIDV). In Irland muss die Information schriftlich erfolgen (S.I. 489/2014), im Vereinigten Königreich gelten dieselben 14 Allergene.
| Was die Vorschrift sagt | In RoxPos |
|---|---|
| Die 14 Allergene aus Anhang II (Gluten, Krebstiere, Eier, Fisch, Erdnüsse, Soja, Milch, Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesam, Sulfite, Lupinen, Weichtiere). | In RoxPos Der Allergenkatalog von RoxPos entspricht genau diesen 14; Auswahl pro Produkt, Anzeige als Hinweis im QR-Menü in 8 Sprachen. |
| Die Information muss vor der Bestellung verfügbar sein (Schriftform je nach Land). | In RoxPos Im QR-Menü und optional als Allergenspalte auf der gedruckten Preisliste (PDF). Für korrekte Angaben und die Information des Personals ist der Betrieb verantwortlich. |
Quellen: Regulation (EU) No 1169/2011 · FSAI — Guidance Note 28 · FSA — Allergen guidance
In der Türkei nein: Nach Art. 8 der Preisauszeichnungsverordnung muss die Preisliste am Eingang und auf den Tischen liegen; am Tisch darf sie auch per QR-Code gezeigt werden, auf Wunsch ist sie aber auszuhändigen. RoxPos druckt eine Preisliste (PDF) aus denselben Daten wie das QR-Menü.
Nein. In der Türkei stellt ein mit RoxPos verbundenes, von der GİB zugelassenes ÖKC (Beko, Ingenico, PAX, Hugin, Pavo, inPOS) den Fiskalbeleg aus. Für Deutschland ist die TSE-Anbindung in Vorbereitung; bis sie fertig ist, bieten wir RoxPos in Deutschland nicht als KassenSichV-konforme Kasse an.
Nein. Sie fasst die amtlichen Texte zusammen und zeigt, welchen Schritt RoxPos erleichtert; zu Ihren Pflichten beraten Steuerberater oder Rechtsanwalt.